Folgende Ausgaben sind abzugsfähig:
- Kosten fürs Tapezieren, Streichen und Kalken der Wände
- Kosten fürs Streichen von Fußböden, Heizkörpern und Heizungsrohren und Innentüren sowie für den Innenanstrich von Fenstern und Außentüren
- Kosten fürs Entfernen von Wand- und Deckenrissen
- Kosten für die Reinigung des Teppichbelags oder die Ausbesserung des Parkettbodens
Diese Renovierungsmaßnahmen fallen in den Bereich der sogenannten Schönheitsreparaturen, an denen sich der Mieter bis zu einer gewissen Höhe beteiligen muss. Diese Kosten kann der Mieter nun wenigstens zum Teil an den Fiskus weiterreichen. Ebenfalls abzugsfähig und als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ anerkannt sind kleine Instandhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten, zu denen der Mieter laut Betriebskostenverordnung ebenfalls verpflichtet ist, etwa kleinere Reparaturen an der Heizung.